Der Waffenschein – was sagt das Waffengesetz dazu?
Deutsche Behörden erteilen die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen durch die Genehmigung eines Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG. Dabei ist der Gültigkeit-Zeitraum auf […]
Im Deutschen Waffengesetz ist die Umgang mit Waffen und Munition geregelt.
In Deutschland haben wir ein sehr strenges Waffenrecht. Dieses wurde seit dem Jahre 2000 mehrfach geändert und angepasst.
Im Jahr 2003 gab es eine grundlegende Überarbeitung des Waffenrechts und es kam zu einer so genannten Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG).
Weiterhin wird genau geregelt, wer welche Waffen unter welchen Voraussetzungen besitzen darf.
Um eine Waffe besitzen beziehungsweise führen zu dürfen, muss die jeweilige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:
Quelle: Bundesministerium des Inneren
Update Februar 2020
Das 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) ist am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit sind am 20. Februar 2020 folgende verschärfte Regelungen in Kraft getreten:
Waffenhersteller und -händler werden dazu verpflichtet, Informationen zu Waffen im Nationalen Waffenregister zu speichern. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte Lebenszyklus von Waffen und deren wesentlichen Teilen durch die Sicherheitsbehörden nachzuvollziehen ist.
Weitere Informationen zu den Änderungen des Waffenrechts finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).
Quelle: Polizei NRW
Update September 2020
Auch ein Verbot „großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt am 1.9.2020 in Kraft. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei maximal zwanzig Schuss. Ab dem 1.9. 2020 bleibt dann ein Jahr Zeit, größere Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.
Waffenbesitzer, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.
Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück ab dem 1.9.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.
Innerhalb eines Monats, nachdem man das Erbe angenommen hat, muss man eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen. Oder die Waffe wird unbrauchbar gemacht, bzw. an eine berechtigte Person verkauft. Nähere Bestimmungen für den Fall des Erwerbs einer Schusswaffe infolge Erbfalls enthält § 20 WaffG.
Verbotene Waffen sind – soweit sie nicht als sog. Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.
Jedem Waffenbesitzer wird auferlegt, seine Waffen und Munition sicher aufzubewahren. Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht entwendet, missbraucht oder in Besitz genommen werden können.
Deutsche Behörden erteilen die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen durch die Genehmigung eines Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG. Dabei ist der Gültigkeit-Zeitraum auf […]
Die Waffenbesitzkarte (WBK) Die sogenannte WBK, also die Waffenbesitzkarte, wird oft ähnlich angesehen wie der Waffenschein, bzw. der kleine Waffenschein. In Gesprächen hört sich das […]
Wenn es um den Transport von Schusswaffen geht, gibt es eine große Vielzahl von verschiedenen Auswahl-Möglichkeiten. In der Regel gibt es eigene Behältnisse für Kurzwaffen […]
Alle Jäger und Sportschützen lagern ihre Waffen und Munition in einem Waffenschrank bzw. in mehreren Waffenschränken. Diese gibt es für Langwaffen (Gewehre, Flinten, Büchsen usw.) […]
Die rechtlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung und Munition verändern sich von Zeit zu Zeit. Genaue Informationen dazu finden Sie bei der jeweils genehmigenden Behörde ihres Landkreises. […]
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